Allgemeine Geschäftsbedingungen der PAVC im Fachsegment Project (e-Content-Entwicklung und Produktion von Lernvideos) & Education (AGB PAVC PuE)
1 Geltung der Geschäftsbedingungen / Allgemeines
1.1 PAVC erbringt Dienstleistungen zur Unterstützung des Kunden, Beratungen, Schulungen, Analysen sowie Projekte (e-Content-Entwicklung, Lernfilmproduktionen und zuordenbare kundenindividuelle Anpassungen). Des Weiteren können auch im Bedarfsfall nach Abstimmung Lieferungen von SW und ausgewählter, der SW zuordenbare, Hardware geliefert werden. Für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der PAVC Projekte – Applikationen – Virtueller Campus – Aufnahmestudio, 04157 Leipzig, Krokerstraße 14 (im folgenden PAVC genannt) und ihren Vertragspartnern – im folgenden Kunde genannt, gelten für alle gegenwärtigen Geschäftsbeziehungen ausschließlich die nachstehenden Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB / PAVC) genannt. Davon abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, diese Bedingungen wurden ausdrücklich und schriftlich von PAVC bestätigt.
1.2 Die AGB/ PAVC gelten auch dann, wenn PAVC in Kenntnis entgegenstehender oder von den AGB / PAVC
abweichenden Bedingungen des Kunden diesem Angebote unterbreitet oder Lieferungen und Leistungen den Kunden vorbehaltlos vornimmt.
2 Angebot und Vertragsabschluss
2.1 Angebote von PAVC erfolgen freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich abgegeben werden.
2.2 Ein Vertrag zwischen PAVC und dem Kunden kommt erst durch schriftliche Bestätigung des Auftrages durch PAVC oder durch konkludentes Handeln seitens PAVC zustande.
2.3 Abbildungen, Zeichnungen, Farben, Formen, Maße, Gewichtsangaben sowie sonstige technische Daten in Angeboten und Verträgen kennzeichnen lediglich den Vertragsgegenstand und sind nur annähernde Angaben. Sie stellen keine Eigenschaftszusicherungen dar. Handelsübliche Abweichungen bleiben vorbehalten. Eigenschaften gelten nur insoweit als zugesichert, wie PAVC die Zusicherung ausdrücklich und schriftlich als solches erklärt hat.
2.4 An Abbildungen, Zeichnungen, e-Content-Entwicklungen, Filmaufnahmen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich PAVC Eigentums-und Urheberrechte vor, Weitergabe an Dritte sind diese ausdrücklich auf die bestehenden Eigentums-und Urheberrechte hinzuweisen.
3 Leistungen, Lieferungen, Liefertermin, Lieferfristen, Leistungsort
3.1 Bei Softwarelieferungen sind dem Auftraggeber die wesentlichen Funktionsmerkmale der Software bekannt; er trägt das Risiko, ob die Software seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Über Zweifelsfragen hat er sich vor Vertragsabschluss durch Mitarbeiter der PAVC oder durch fachkundige Dritte beraten zu lassen. Vorgaben des Auftraggebers bedürfen der Schriftform. Für eine evtl. Haftung der PAVC gilt der entsprechende Paragraf dieser AGB.
3.2 Gesetzlich und vertraglich untersagt sind insbesondere jedes nicht ausdrücklich erlaubte Kopieren der Software, jedes nicht ausdrücklich erlaubte Weitergeben der Software und das Entwickeln ähnlicher Software unter Benutzung der von PAVC gelieferten Software als Vorlage. Der Auftraggeber darf Urheberrechtsvermerke der jeweiligen Entwickler / Hersteller nicht verändern oder entfernen. Es gelten deren speziellen Regelungen. Der Auftraggeber darf Software, die er nach dem Vertragstyp Kauf erworben hat, Dritten nur nach schriftlicher Vereinbarung der jeweiligen Entwickler / Hersteller überlassen.
3.3 Die von PAVC genannten Liefertermine und Lieferfristen die sich an die Lieferfristen der jeweiligen Entwickler/ Hersteller bzw. Subauftragnehmer anhängen, werden nach Möglichkeit eingehalten und setzen die Klärung aller technischen Fragen mit Kunden voraus.
3.4 Verzögerungen, unabhängig davon, ob sie bei PAVC, seinen Vorlieferanten oder den Transportunternehmen entstanden sind und die trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwendbar waren, entbinden PAVC von der Einhaltung der genannten Liefertermine oder Lieferfristen. Die Lieferfrist verlängert sich insoweit in einem angemessenen Umfang. Schadenersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
3.5 Gerät PAVC aus von ihm zu vertretenden Gründen in Verzug von mehr als einem Monat gegenüber dem vereinbarten Liefertermin oder der vereinbarten Lieferfrist, und setzt der Kunde, nachdem PAVC in Verzug geraten ist, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach erfolglosen Ablauf der Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung stehen dem Kunden nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruht, im übrigem ist die Schadenersatzhaftung auf 50% des nachgewiesenen Schadens begrenzt. Bei schwerwiegender Vertragsverletzung der Vertragsobliegenheiten kann eine Vertragsaufhebung erfolgen. In diesem Fall ist eine Schadenersatzforderung in Höhe von 20% auf die bis zum Zeitpunkt der Vertragsaufhebung bislang an Kunden fakturierten netto Beträge (d.h. ohne MwSt.) jedoch nicht mehr als 2.500,00 Euro (netto) möglich.
3.6 Kommt der Auftraggeber in Abnahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist PAVC berechtigt, den Ersatz des entstandenen Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, indem dieser in Abnahmeverzug gerät.
3.7 Leistungsort ist der Sitz von PAVC incl. deren Aufnahmestudio in Leipzig.
4 Ende des Nutzungsrechts bei e-Content-Produkten (e-Content-Entwicklungen und Produktion von Lernvideos) und Softwarelieferungen
4.1 Zum Ende des Nutzungsrechts gibt der Auftraggeber alle Lieferungen und Kopien heraus und löscht gespeicherte Programme, soweit er nicht gesetzlich zur längeren Aufbewahrung verpflichtet ist oder andere Vereinbarungen getroffen sind bzw. werden.
5 Softwarepflege * Pkt. 5 trifft nur zu, wenn PAVC PuE eigene (e-Content-Produkte, e-Content-Entwicklungen und Produktion von Lernvideos) Softwareprodukte an den Kunden verkauft
5.1 Die Pflege wird durch die jeweiligen Entwickler / Hersteller gesichert.
5.2 Die Pflege wird dem Lizenznehmer im Rahmen einen abzuschließenden Wartungsvertrages die durch Entwickler / Hersteller entwickelten Verbesserungen der Software und / oder Dokumentation in dem Maße zur Verfügung gestellt, wie dies durch die jeweiligen Entwickler / Hersteller zur Verfügung gestellt werden.
5.3 Der Wartungsvertrag hat eine vereinbarte Laufzeit und verlängert sich jeweils für ein weiteres Jahr, sofern er nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Vertragsende schriftlich gekµndigt worden ist. Die Wartungsgebühr ist jährlich im Voraus fällig. Kunden, die die jährliche Erneuerung der Wartung haben verstreichen lassen, können den Support wieder aufnehmen, indem sie entweder alle ausstehenden Wartungsgebühren nachentrichten oder die Lizenz neu erwerben und für diese einen entsprechenden Wartungsvertrag abschließen.
6 Mitwirkungsleistungen des Kunden
6.1 Der Auftraggeber wird PAVC bei der Erbringung der Dienstleistungen in angemessenen Umfang unentgeltlich unterstützen. Er wird insbesondere die erforderlichen Informationen und Unterlagen vollständig und rechtzeitig zur Verfügung stellen, Daten-und Telekommunikationseinrichtungen sowie Datenfernübertragungseinrichtungen zur Verfügung stellen und an Spezifikationen, Tests und Abnahmen usw. mitwirken. Darüber hinausgehende Mitwirkungsleistungen werden entsprechend den Anforderungen vereinbart.
6.2 Der Auftraggeber sorgt für die Arbeitsumgebung der Software (z.B. Hardware und Betriebssystem) entsprechend der Entwickler / Hersteller. Er beachtet die Vorgaben im Handbuch (Dokumentation).
6.3 Der Auftraggeber benennt einen Ansprechpartner, der der Gesprächspartner der PAVC ist und die erforderlichen Entscheidungen treffen oder die unverzüglich herbeiführen kann. Er entsendet autorisiertes und fachkundiges Personal in die Projektteams.
7 Versand und Gefahrenübergang
7.1 Falls vereinbart, erfolgt der Versand an den Kunden, und zwar auf dessen Kosten. Auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden schließt die PAVC eine Transportversicherung zu Lasten des Kunden ab.
7.2 Die Gefahr der Beschädigung, des Verlustes oder des Unterganges des Vertragsgegenstandes geht auf den Kunden über: bei Abholung zum Zeitpunkt der Übergabe • bei Versendung durch PAVC im Zeitpunkt der Übergabe des Vertragsgegenstandes an das Transportunternehmen (Spediteur, Bahn, Post, Fluggesellschaft, Schifffahrtsunternehmen) oder der Verladung auf PAVC-eigene Fahrzeuge, sofern der Transport zum Kunden durch PAVC vorgenommen wird. Werden die Abholung oder der Versand ohne Verschulden der PAVC verzögert oder unmöglich, so geht die Gefahr im Zeitpunkt der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
8 Preise
8.1 Liefer- und Leistungspreise können für einzelne oder mehrerer Positionen vereinbart werden oder gelten in dieser Art. Preise für Lieferungen von Waren verstehen sich falls nicht anders vereinbart, gelten ab Lager oder Verkaufsbüro von PAVC ausschließlich Verpackung, Transportkosten, Versicherung, Montage, Programmierung und Inbetriebnahme sowie am Liefertage gültiger Mehrwertsteuer. Die nicht im Preis enthaltenen Kosten sind, sofern sie anfallen, zusätzlich zu berechnen und zu erstatten.
8.2 Die Anlieferung muss mit dem Kunden ausdrücklich vereinbart sein. Der Kunde hat für die Übernahme der Ware zu sorgen. Falls nicht anderes vereinbart sind Teilmengenlieferungen durch PAVC zulässig.
8.3 Verpackung, Versandart und Versandweg werden von PAVC oder dem jeweiligen Entwickler / Hersteller bestimmt, sofern nicht besondere Wünsche des Kunden vertraglich vereinbart sind. Mehrkosten aus solchen Forderungen gehen zu Lasten des Kunden.
8.4 Für die Preisberechnung sind die am Liefertag gültigen Preislisten von PAVC maßgebend. Zu allen Preisen kommt die jeweils gültige gesetzl. Mehrwertsteuer hinzu .
9 Rechnungen, Zahlungsbedingungen
9.1 Die Rechnung wird mit jeder einzelnen Lieferung oder Leistung gestellt. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen.
9.2 Alle Zahlungen können – auch bei gegenteiliger Bestimmung durch den Kunden – in der Reihenfolge Kosten, Zinsen, Hauptforderung auf die jeweils älteste Forderung gegenüber dem Kunden angerechnet werden.
9.3 Die Zahlung gilt erst als bewirkt, wenn PAVC über den Rechnungsbetrag verfügen kann.
9.4 Schecks und Wechsel werden nur nach Vereinbarung und nur zahlungs- nicht erfüllungshalber entgegengenommen. Alle mit der Einlösung verbunden Spesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig.
9.5 Bei Zahlungsverzug ist PAVC berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4% über den jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p. a. zu berechnen. Bei Nachweis eines höheren Verzugsschadens ist PAVC berechtigt, diesen geltend zu machen.
9.6 Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von PAVC anerkannt sind und auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen. Der Auftraggeber kann seine Forderungen nicht an Dritte abtreten.
10 Gewährleistung und Haftung
10.1 Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Lieferung oder Abnahme der Leistung.
10.2 Gewährleistungsrechte des Kunden setzten voraus, dass dieser den Vertragsgegenstand bei Entgegennahme auf erkennbare Mängel und auf Vollständigkeit überprüft und festgestellte Mängel bzw. die Unvollständigkeit unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Feststellung, schriftlich gegenüber PAVC anzeigt.
10.3 Innerhalb der Gewährleistungsfrist festgestellte Mängel, die bei der Entgegennahme nicht erkennbar waren, sind ebenfalls unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Feststellung, schriftlich gegenüber PAVC anzuzeigen.
10.4 Soweit ein von PAVC zu vertretender Mangel des Vertragsgegenstandes vorliegt, wird PAVC nach seiner Wahl die Mangelbeseitigung oder eine Ersatzlieferung vornehmen. Im Falle der Mängelbeseitigung, trägt PAVC die Kosten der zu ersetzenden Teile und die Kosten der Arbeitsleistungen. Die Transportkosten trägt der Kunde.
10.5 Ist PAVC zur Mangelbeseitigung / Ersatzlieferung nicht bereit oder in der Lage, verzögert sich diese insbesondere über angemessene Fristen hinaus oder schlägt in sonstiger Weise fehl, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
10.6 PAVC übernimmt Haftung nur insoweit das Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. In diesen Fällen haftet PAVC für Datenschutzverletzungen, Nutzung von Internet-Technologien, Ansprüche aus Fehlberatung nach dem RDG (Rechtsdienstleistungsgesetzt), Datenverlustschäden, versehentliches Auslösen von Fehlalarm, Abhandenkommen von Schlüsseln, begrenzt auf Deckungssumme je Versicherungsfall EUR 750.00,00, höchstens je Versicherungsjahr EUR 1.500.000,00.
10.7 Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. PAVC haftet nicht für Schäden, die nicht am Vertragsgegenstand entstanden sind sowie nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.
10.8 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
10.9 Die Schadenersatzansprüche gegen den jeweils anderen Vertragspartner verjähren, wenn nicht wegen Vorsatz gehaftet wird, nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens 3 Jahre nach evtl. Pflichtverletzung oder der unerlaubten Handlung.
11 Eigentumsvorbehalt
11.1 PAVC behält sich bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises das Eigentum an dem von ihm gelieferten Vertragsgegenstand vor (Vorbehaltsware).
11.2 Ist der Kunde Kaufmann gern. Regelungen des HGB, so bleibt der gelieferte Vertragsgegenstand Eigentum von PAVC bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller bestehenden und zukünftig entstehenden Forderungen aus den Geschäftsbeziehungen zwischen PAVC und dem Kunden. Der Kunde ist in diesem Fall berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu veräußern. Der Kunde tritt bereits mit dem Kauf der Vorbehaltsware die aus ihrer Weiterveräußerung erwachsenden Forderungen an PAVC ab. Er ist bis auf Widerruf zur Einbeziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt, hat aber PAVC auf Verlangen die Höhe der Forderungen und die Namen der Schuldner mitzuteilen. PAVC ist berechtigt, die Forderungsabtretung den Schuldnern des Kunden mitzuteilen.
12 Rücktritts- / Kündigungs- / Stornierungsrechte
12.1 Der Rücktritt von dem Kauf des Produkts, der Leistungsinanspruchnahme (Auftrag) muss schriftlich und im Vorgang erfolgen.
12.2 Bei Stornierungen von Aufträgen, die durch PAVC bereits verbindlich bestätigt sind, wird dem Kunden pauschaler Schadenersatz wegen Nichterfüllung berechnet und zwar:
• Stornierungen bis 6 Wochen vor dem Liefertermin: 15% vom Kaufpreis
• Stornierungen bis 4 Wochen vor dem Liefertermin: 20% vom Kaufpreis
• Stornierungen bis 2 Wochen vor dem Liefertermin: 25% vom Kaufpreis
Spätere Stornierungen sowie Stornierungen nach Versand der Ware werden nicht mehr rechtswirksam.
13 Urheberrecht und Geheimhaltung / Datenschutz
13.1 Die Verpflichtung zur Wahrung der für Produkte geltenden Urheberrechte und Warenzeichenrechte Dritter geht mit dem Verkauf durch PAVC auf den Kunden über.
13.2 Alle Rechte an den gelieferten Unterlagen, Übersetzungen, Vervielfältigungen und Nachdrucken, auch auszugsweise, behält PAVC sich vor bzw. sind geistiges Eigentum der jeweiligen Entwickler/ Hersteller. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung seitens PAVC dürfen keine Reproduktionen, gleich welcher Art, vorgenommen werden.
13.3 PAVC verpflichtet sich, alle ihr vom Auftraggeber zugehenden vertraulichen Informationen vertraulich zu behandeln und nur insoweit zu verwenden, als dies zur Auftragserfüllung notwendig ist. PAVC beachtet das Datenschutzrecht. PAVC darf Daten des Auftraggebers maschinell verarbeiten.
13.4 Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle Vertragsgegenstände vor Dritten geheim zu halten. Die Vertragsgegenstände sind sorgfältig zu verwahren, um Missbrauch auszuschließen.
14 Geltendes Recht / Nebenabreden / Gerichtsstand / ergänzende vertragliche Vereinbarungen
14.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
14.2 Nebenabreden oder weitergehende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Abweichende schriftliche Vereinbarungen in Verträgen zwischen der PAVC und Kunden gelten vorrangig.
14.3 Gerichtsstand für sämtliche zwischen PAVC und dem Kunden aus dem Vertragsverhältnis entstehende Streitigkeiten ist Leipzig. PAVC ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitz zu verklagen.
14.4 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen PAVC und dem Kunden unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.